EU-Insolvenz

Die EU-Insolvenzverordnung legt fest, dass Insolvenzverfahren, die in einem EU-Mitgliedsstaat eröffnet wurden, in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen. Dies erleichtert die Durchführung von Insolvenzverfahren für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten und ermöglicht eine effizientere Abwicklung von Insolvenzfällen.





Ein wesentlicher Aspekt des europäischen Insolvenzrechts ist die Bestimmung des Hauptinsolvenzverfahrens. Gemäß der EU-Insolvenzverordnung wird das Insolvenzverfahren in dem Mitgliedsstaat eröffnet, in dem das Unternehmen seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder seinen "Hauptsitz" hat. Dieses Hauptinsolvenzverfahren hat Vorrang vor anderen Insolvenzverfahren, die möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten eröffnet wurden.


Darüber hinaus regelt die EU-Insolvenzverordnung auch die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Insolvenzverwaltern in verschiedenen Mitgliedstaaten, um eine effektive Verwaltung von Vermögenswerten und Schulden in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen zu gewährleisten.


Insgesamt zielt das europäische Insolvenzrecht darauf ab, die Effizienz, Rechtssicherheit und Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen innerhalb der Europäischen Union zu fördern, was für Unternehmen mit internationalen Aktivitäten von entscheidender Bedeutung ist.


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